Satzung

des Jugendfreizeitwerkes Köln e.V.


§ 1

Name, Sitz und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist unter dem Namen "Jugendfreizeitwerk Köln e.V." in das Vereinsregister eingetragen am 06.11.1969 beim Amtsgericht Köln Az 43 VR 6302 

2. Als anerkannter Jugendverband gemäß §75 des Kinder und Jugendhilfegesetzes ist er Träger der freien Jugendhilfe und verfolgt als solcher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck des Vereines ist eine jugendfördernde und jugendpflegerische Tätigkeit im Rahmen gewerkschaftsorientierter Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bildungsangebote, Freizeitmaßnahmen und internationale Begegnungen. Dazu werden Arbeitskreise gebildet, die jedem Jugendlichen zugänglich sind.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die vorstehenden satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2

Mitglieder des Vereins

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach Eingang einer Beitrittserklärung mit der Vergabe einer Mitgliedsnummer.

3. Der Vorstand kann die Aufnahme in begründeten Fällen zurückstellen. Über den Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderung ihrer Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen.


§ 3

Verlust und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Folgemonats nach Eingang einer schriftlichen Austrittserklärung.

2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

3. Durch Beschluß des Vorstandes, wenn der Betragsrückstand mehr als 12 Monate beträgt und der Rückstand erfolglos angemahnt wurde. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitgliedes.


§ 4

Höhe der Mitgliedsbeiträge

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder beschlossen und gilt zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 6

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt.

2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des Zeitpunktes. Dabei ist eine Ladefrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzurufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der zur Beratung gestellten Punkte, verlangt wird.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen der Vorsitzende des Vorstandes oder falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter. Falls beide verhindert sind, führt das lebensälteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
Falls Mitglieder des Vorstandes bei einer Mitgliederversammlung entgegen zugegangener Einladung nicht anwesend sind, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Annahme des letzten Rechnungsabschlusses und über die Entlastung des Vorstandes.

6. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 7 dieser Satzung den Vorstand.

7. Sie wählt gemäß § 9 dieser Satzung zwei Revisoren für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

8. Sie beschließt über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

9. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder - außer der Bestimmungen nach § 10 dieser Satzung.

11. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung und die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes der Versammlung zu bestätigen ist. Die Anwesenheitsliste der Versammlungsteilnehmer ist zusammen mit dem Originalprotokoll abzulegen.


§ 7


Vorstand und Geschäftsführung

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und fünf weitere Vorstandsmitglieder.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder zur Sitzung schriftlich eingeladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den an der Beschlußfassung Beteiligten zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand vertritt den Verein, organisiert die satzungsgemäßen Maßnahmen, verwaltet das Vermögen und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten der Geschäftsführung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

8. Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen und einzelne Vorstandsmitglieder mit Teilaufgaben der Vereinsleitung beauftragen.

9. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Handlungen des Vorstandes wird der Verein Dritten gegenüber verpflichtet.

10. Zur Aufgabe von Willenserklärungen sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

11. Vor Gericht wird der Verein durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.


§ 8

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Per 31.Dezember jeden Jahres ist vom Vorstand eine Vermögensaufstellung zu erstellen, sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.


§ 9

Revision

1. Die Prüfung und Kontrolle der satzungsgemäßen Geschäfts- und Kassenführung des Vereins wird durch zwei Vertreter der Mitgliederversammlung, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, durchgeführt.

2. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

4. Zur Durchführung der Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereines vorzulegen, die diese für ihre Prüfung für erforderlich halten.

5. Der Vorstand hat den Revisoren alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und ihnen zum Geschäftsablauf zu berichten.




§ 10

Auflösung des Vereins und Satzungsänderung

1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder, nach dementsprechend zugestellten Einladung.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen an die Sozialistische Jugend Deutschlands "Die Falken"- Landschaftsverband Nordrhein-Westfalen, soweit dieser Jugendverband zum Zeitpunkt der Auflösung des Jugendfreizeitwerkes Köln e.V. noch als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls muß die Mitgliederversammlung zu Gunsten eines anderen Jugendverbandes entscheiden, der als gemeinnützig anerkannt ist.

3. Der Begünstigte muß sich vor Übernahme der Vermögenswerte verpflichten, diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege und Jugendbildungsarbeit zu verwenden.


§ 11

Schlußbestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für den Verein die gesetzlichen Bestimmungen 
des BGB §§ 21 bis 79.